Als freier und unabhängiger Versicherungsmakler in Dresden Briesnitz beraten wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung und solider Ausbildung sowie mit ganz speziell auf Sie erstellten Versicherungslösungen. „Beraten wie ein Freund“ ist unser Motto seit 1984.

Ganzheitlich vergleichen wir als unabhängiger Versicherungsmakler in Dresden Briesnitz, Sachsen und auch bundesweit aus einem Portfolio von über 70 Versicherungsgesellschaften (von A wie Axa, Allianz und Alte Leipziger über Barmenia, DEVK, Gothaer, Itzehoer, Signal und Sparkassenversicherung bis Z wie Zurich).

Versicherungsbüro unabhängiger Versicherungsmakler Dresden Briesnitz:

Verischerungsmakler Dresden in Breisnitz

Verischerungsmakler Dresden in Breisnitz

Die Beratungen erfolgen mit Geduld, vielen Fragen zu Ihrer Situation und ohne Abschlußdruck. Für einen Beratungstermin bitten wir 60-90min einzuplanen. Der Abschluß erfolgt ohne Vorbereitung nicht beim ersten Termin. Alles ist natürlich auch per Telefon, E-Mail, online und per Videoberatung möglich.

 

Was ist ein Versicherungsmakler?

 

Versicherungsbüro Versicherungsmakler Dresden Briesnitz

Versicherungsbüro Dresden Briesnitz

Versicherungsbüro Dresden Briesnitz

Definition Versicherungsmakler:

Konzernunabhängig

Der Versicherungsmakler ist nicht an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht daher auch in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber. Er vertritt dessen Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Damit unterscheidet er sich grundlegend im Status vom Versicherungsvertreter oder Mehrfachagenten. Bei diesen ist der rechtliche Status genau umgekehrt denn sie vertreten die Gesellschaft.

aus Wikipedia:

Versicherungsmakler (Deutschland)

Quelle: Wikipedia

Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrechtgemäߧ 7Abs. 2 Ziff. 7HGB und nach§ 93HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-)Versicherungspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93HGB und implizit aus§ 59Abs. 3VVG.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl.§ 278BGB).

Berufsbild und Berufsausübung

Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an kein Versicherungsunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber.

Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungs-Verhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherungsmakler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherungszweig getrennt statt.

Versicherungsmakler werden, wie die anderen Versicherungsvermittler, in einer zentralen und öffentlichen Datenbank registriert, dem Versicherungsvermittlerregister. Es wird beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Von den 254.609 in Deutschland registrierten Versicherungsvermittlern haben 46.227 den Maklerstatus.[2]

Gemäß dem Urteil des BGH vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83 ist der Makler ein sogenannter Sachwalter des Kunden und hat damit im Bereich der Finanzdienstleistung, also der Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater und freier Versicherungsmakler, eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Er hat die Interessen seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.

Berufszugang & Nachweis der Sachkunde

Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsvermittlung. Um diese Erlaubnis zu erlangen, muss der Antragsteller

  • die erforderliche Sachkunde nachweisen,
  • eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung belegen und aufrechterhalten sowie
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen

Die Sachkunde kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, insbesondere durch

Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse

Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gesetz geht insbesondere dann von ungeordneten Vermögensverhältnissen aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.

Grendel&Partner – Ihr Versicherungsmakler in Dresden

Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft(GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) – heute Verband Deutscher Versicherungsmakler(VDVM) – 1980 einenPunktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgenausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.

Vergütung des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler zählt zu den Versicherungsvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme lässt§ 34dAbs. 1 Satz 4GewObei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.

Abgrenzung zu anderen Versicherungsvermittlern

Der Versicherungsvertreter ist, anders als der Versicherungsmakler, Geschäftsbesorger des Versicherungsunternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Fehler des Versicherungsvertreters werden dem Versicherungsunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherungsvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherungsvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherungsunternehmen Geschäfte anbahnen.

Ihr Versicherungsmakler Dresden Briesnitz GRENDEL .&. PARTNER Versicherungsvermittlung seit 1946

Erfahrungen & Bewertungen zu Dieter Grendel